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Bin ich mit Unterzeichnung des Kaufvertrags einer Immobilie sofort dessen Eigentümer?

Nein, mit dem Abschluss des Kaufvertrages sind Sie noch nicht Eigentümer der Immobilie. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer lediglich verpflichtet, dem Käufer das Eigentum zu übertragen.

Der Eigentumswechsel trifft erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, und zwar dann, wenn der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Theoretisch besteht für den Käufer die Gefahr, dass der Verkäufer die selbe Immobilie ein weiteres Mal an einen Dritten verkauft. Wenn dann der Dritte vor dem ersten Käufer in das Grundbuch eingetragen wird, verbleiben letzterem nur noch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer. Die Übertragung des Eigentums am Grundstück an sich kann er dann jedoch nicht mehr verlangen, da der Verkäufer mit der Eintragung des Dritten sein Eigentum verloren hat.

Gegen solche so genannten Zwischenverfügungen können Sie sich als Käufer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch schützen. Durch diese Eintragung wird ihr Eigentumsübertragungsanspruch aus dem Kaufvertrag grundbuchmäßig abgesichert. Im obigen Fall könnte beispielsweise der Käufer mit Hilfe der Vormerkung von dem zwischenzeitlich als Eigentümer eingetragenen Dritten die Übertragung des Grundstückes an sich verlangen. Aus diesem Grund sollte kein Käufer auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung verzichten, auch wenn hierbei – vergleichsweise geringe – Gebühren anfallen.

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AB Immobilien
Angelique Beckmeier
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